Welches Finanzamt ist für beschränkt steuerpflichtige Rentenempfänger zuständig?
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Welches Finanzamt ist für beschränkt steuerpflichtige Rentenempfänger zuständig?.


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13 Welches Finanzamt ist für beschränkt steuerpflichtige Rentenempfänger zuständig?

Das Finanzamt Neubrandenburg ist seit dem 01.01.2009 für die Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen Rentenempfänger zuständig, die ausschließlich mit Renteneinkünften zu veranlagen sind.

Dies gilt für die Besteuerung von Personen, die im Ausland leben und inländische Renteneinkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) und zusätzlich ab 2009 nach § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG beziehen. Zu den Renteneinkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören unter anderem Einkünfte von inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund), inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Zu den Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG gehören bestimmte Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Diese sind in der "Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung“ Ihres Versicherers unter Nr. 1 und 2 aufgeführt.

Seit 2005 sind im Ausland lebende Rentner mit den oben genannten Renten aus Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig und daher grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung wird das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung unter Berücksichtigung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens feststellen, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Steuerschuld entstanden ist. Ihre Einkommensteuererklärung richten Sie daher bitte an das Finanzamt Neubrandenburg, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, telefonische Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer 0395/44222-47000 beim FA Neubrandenburg.